Wegfall der Bestandsschutzregelung für Entgelte im Übergangsbereich zum 01.01.2024

Für die Zeit vom 01. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 wurden Übergangsregelungen geschaffen, wonach Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro im Monat ggf. aus Bestandsschutzgründen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung trotz der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 Euro weiterhin der Versicherungspflicht unterliegen (Übergangsfälle). In diesen Fällen bestand jedoch auch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Zum 01. Januar 2024 sind die Beschäftigungsverhältnisse aufgrund des Auslaufens der Übergangsregelung versicherungsrechtlich neu zu beurteilen.

 

1. Der Anwender hat grundsätzlich zum 01.01.2024 den Haken aus der Checkbox „Bestandsschutz“ zu entfernen.

Personal > SV / Steuer > Allgemeine SV-Daten > Übergangsbereich

2. Aufgrund der versicherungsrechtlichen Beurteilung muss ggf. eine Anpassung des Personen- sowie Beitragsgruppenschlüssels durch den Anwender erfolgen. Sobald der Haken der Bestandsschutzregelung entfernt wurde, wird hier systemseitig der BGS 1111 und PGS 101 vorgegeben.

Personal > SV / Steuer > Allgemeine SV-Daten > DEÜV

3. Entsprechend der versicherungsrechtlichen Beurteilung muss die korrekte Einzugsstelle hinterlegt werden.

Personal > SV / Steuer > Versicherungen

4. Änderungen zum Entgelt/Stundenlohn oder auch zur Arbeitszeit müssen ggf. noch angepasst werden.

5. Sind diese Änderungen durch den Anwender erfolgt, werden entsprechend danach die DEÜV-Meldungen erzeugt.

 

Dieser Artikel ist den Release Notes entnommen. Eine detaillierte Übersicht dazu finden Sie hier.

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