Wie hinterlege ich den Krankenversicherungsschutz für geringfügig- und kurzfristig Beschäftigte?

Ein eAU-Abruf erfolgt ausschließlich für gesetzlich krankenversicherte (pflichtversicherte, freiwillig versicherte, familienversicherte) Beschäftigte. Dies trifft auch auf Beschäftigte mit Personengruppenschlüssel 106,109 und 110 zu.


Privat krankenversicherte Beschäftigte nehmen am elektronischen Verfahren des Abrufs von eAU-Daten nicht teil.

Der eAU-Abruf wird an die Krankenkasse gesendet, bei welcher der Krankenversicherungsschutz besteht. Für Pflicht- und freiwillig Krankenversicherte wird auf das Feld ‚Krankenkasse‘ Bezug genommen. Für Beschäftigte mit Personengruppenschlüssel 106, 109 und 110 wird das Feld ‚versichert bei‘ ausgelesen, wenn im Feld ‚Krankenversicherungsschutz‘ - gesetzlich krankenversichert – ausgewählt wurde

 

Personal > Sozialversicherung > Versicherungen > Krankenversicherung

 

Die detaillierten Schritte und weitere wichtige Informationen finden Sie in unseren Verfahrensbeschreibungen. Erfahren Sie mehr, indem Sie hier nachsehen.

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