Wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer (AN) bzw. ihren Angehörigen ein Kraftfahrzeug für andere als berufliche Fahrten kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, so handelt es sich dabei um einen geldwerten Vorteil, der dem AN im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zugewendet wird und deshalb grundsätzlich dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen ist.
Die Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung, 0,002 %-Regelung) ist in § 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG sowie R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 LStR geregelt.
Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.
Sie können detaillierte Schritte und weitere Informationen in unseren Hinweisen zum Verfahren nachlesen. Klicken Sie auf den Dateinamen, um das PDF herunterzuladen.
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