Für die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ist keine spezielle Lohnart vorgeschrieben. Eine verwendbare Stammlohnart ist im System hinterlegt.
Die Inflationsausgleichsprämie wurde in der Stammlohnart 245 berücksichtigt. Im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Inflationsausgleichsprämie zukommen lassen.
Es gilt hier:
- innerhalb des genannten Zeitraums vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 kann je Beschäftigten ein Betrag von maximal 3.000,00 Euro als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen ausgezahlt werden
- die Auszahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen, eine Verrechnung mit Prämien, die in Tarif- und/oder Arbeitsverträgen vereinbart wurde ist nicht möglich
- es muss deutlich ersichtlich sein, dass die Prämie im Zusammenhang mit der Inflation erfolgt
- die Inflationsausgleichsprämie wird steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt, sie ist zudem UV-frei
- die Inflationsausgleichsprämie ist pfändbar
Es wurde eine neue Auswertung unter Auswertung > Jahr > Inflationsausgleichsprämie implementiert.
Die Auswertung summiert die Stammlohnart 245 je Auszahlungsmonat und weist den noch vorhandenen Restbetrag aus.
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